AGG-Anforderungen - Unterstützung/Orientierung der LVM zur innerbetrieblichen Umsetzung: Die Antidiskriminierungs- und Antibelästigungsrichtlinie für den Vertrieb

Beitrag
Der Schutz vor Diskriminierungen im Arbeitsleben ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. 
Das AGG verbietet Benachteiligungen im Arbeitsleben
- aus rassistischen Gründen,
- wegen der ethnischen Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung, des Alters oder
- der sexuellen Identität.

Aus dem AGG ergeben sich für Arbeitgeber:innen bestimmte Pflichten. Diese reichen von präventiven Vorkehrungen über Sofortmaßnahmen bis hin zu allgemeinen organisatorischen Pflichten. Umgekehrt haben die Beschäftigten nach dem AGG auch einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern, dass dieser die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der beschäftigten ergreift. 
Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/lebensbereiche/arbeitsleben/pflichten-von-arbeitgebern/pflichten-von-arbeitgebern-node.html

Die LVM Antidiskriminierungs- und Antibelästigungsrichtlinie für den Vertrieb bietet allen Vertrauensleuten Unterstützung und Orientierung zur innerbetrieblichen Umsetzung der Anforderungen aus dem AGG. Gleichsam bildet sie allen Mitarbeitenden in den Agenturen ihre Möglichkeiten, im Fall von Benachteiligung und Diskriminierung, ab. 

Auszug aus der LVM Antidiskriminierungs- und Antibelästigungsrichtlinie für den Vertrieb:

Wir bei der LVM Versicherung bekennen uns zu einer vielfältigen und inklusiven Gesellschaft und einem wertschätzenden Arbeitsumfeld für alle Mitarbeitenden - unabhängig von Alter, ethnischer Herkunft und Nationalität, körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Religion und Weltanschauung, sexueller Orientierung und Identität sowie sozialer Herkunft.

Die Richtlinie basiert auf den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der vereinten Nationen, dem Prinzip zur Beseitigung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung der UNO, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Menschen.

Wenn eine Person im Zusammenhang mit der Tätigkeit in meiner Agentur von Seiten einer internen oder externen Person sexuell belästigt, diskriminiert oder anders benachteiligt wird, schütze und unterstütze ich die betroffene Person. Hiermit komme ich zugleich meiner gesetzlichen Verpflichtung nach meine Mitarbeitenden vor Diskriminierung und Belästigung zu schützen, vgl. § 12 AGG.

Beschwerdewege

Alle betroffenen Personen und Zeugen können Diskriminierungen, Belästigungen oder Viktimisierungen (auch in Verdachtsfällen), die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, an mich als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber oder eine von mir benannte zuständige Person als innerbetriebliche Beschwerdestelle melden. 

- vor Ort im persönlichen Gespräch,
- per Telefon,
- per E-Mail oder
- anonym per Chat bei Evermood (siehe oben).

Die betroffene Person kann zunächst selbst versuchen, das Problem zu lösen. Dies erfolgt, indem sie der verursachenden Person klar kommuniziert, dass das Verhalten als unerwünscht und inakzeptabel angesehen wird, verbunden mit der Bitte, dieses Verhalten künftig zu unterlassen.
Sofern hierbei Hilfe notwendig ist, sollte die betroffene Person eine Vertrauensperson (LVM-Sozialberatung, Chatberatung Evermood, Antidiskriminierungsstelle des Bundes) hinzuziehen und umgehend um Unterstützung bitten. Im Rahmen einer weitere gemeinsamen Besprechung kann der Sachverhalt direkt thematisiert werden, um das Problem zu lösen.

Weiterhin kann die betroffene Person bei mir als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber Beschwerde einlegen.

Dabei ist mir bewusst, dass ich als Arbeitgeberin bzw. als Arbeitgeber eine innerbetriebliche Beschwerdestelle vorzuhalten habe und meinen Mitarbeitenden gegenüber mitteile, wer diese Funktion in meiner Agentur ausübt. Grundsätzlich kann ich selbst diese Funktion ausüben oder aber eine Person benennen, die mit dieser Aufgabe betraut ist. (...)

Zusätzlich kann die betroffene Person externe Unterstützung in Anspruch nehmen, insbesondere wenn sich das Vorbringen gegen mich selbst oder eine weitere Führungskraft richten sollte. (Ansprechpersonen siehe oben)

Im Falle einer Beschwerde ist zunächst zu ermitteln, ob es sich um eine Benachteiligung oder Belästigung handelt, die dem AGG unterliegt. Sollte der Vorfall nicht unter das AGG fallen, wird einvernehmlich nach alternativen Lösungsmöglichkeiten oder Anlaufstellen gesucht, die in Betracht kommen.

Dieser Artikel wurde von LVM (Außendienst) erstellt und zuletzt am aktualisiert.